Satzung

§ 1

  1. Das Tambourcorps Edelweiß Dansweiler 1923 e.V. mit Sitz in Pulheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist:
    1. Den Unterhalt von Jugendgruppen.
    2. Die Pflege des Liedguts.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Die Musik zu pflegen und musikalische Veranstaltungen durchzuführen.
    2. Sich in kultureller Art in der Öffentlichkeit zum Wohle der Bürger zu betätigen.
    3. Jugendarbeit im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetztes bzw. des neuen Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu betreiben.
    4. Bildende Angebote zu vermitteln.
  4. Der Verein ist unter der Nummer 12 VR 300466 beim Amtsgericht Köln im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pulheim, die es unmittelbar und ausschließlich für Kinder- und Jugendfördernde, gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke im musikalischen Bereich im Ortsteil Dansweiler zu verwenden hat.

§ 6

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet; die Lust und Liebe am Vereinsziel hat und bereit und in der Lage ist, zur Förderung und Gestaltung des Vereinszweckes beizutragen
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein finanziell oder in sonstiger Weise unterstützen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag an den Vorstand erworben, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
  4. Bei Ablehnung des Antrages durch den Vorstand ist Berufung durch die Mitgliederversammlung möglich, die diese endgültig entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod
    2. durch jederzeit zulässige Kündigung des Mitgliedes einen Monat vor Quartalsende, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist
    3. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten)
  6. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 7

  1. Der Beitrag für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgelegt. Der Beitrag ist im Voraus, bis zum 31.0
  2. des Geschäftsjahres zu entrichten.
  3. Der Beitrag für die fördernden Mitglieder gegenüber dem Verein und dessen Umsetzung wird in einer gesonderten Vereinbarung, die der Vorstand herbeizuführen hat, festgelegt.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich innerhalb des Vereins aktiv zu betätigen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • Die Satzung und Ordnung des Vereins zu befolgen und die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten.
    • Die Beschlüsse der Hauptversammlung und die Anordnungen der Weisungsberechtigten zu befolgen.
    • Die beschlossenen Beiträge pünktlich zu zahlen.
    • Zu den eingeteilten Diensten pünktlich zu erscheinen.
    • Die Ausstattung und Einrichtungen des Vereins mit größter Sorgfalt zu behandeln.

§ 9

Organe sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 10

  1. Im Jahr soll mindestens eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden und zwar im ersten Halbjahr des Kalenderjahres. Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher durch einfachen Brief einberufen.
  2. Sie hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-, Kassen und Rechnungsprüfungsberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr
    • Entlastung des Vorstandes
    • Bestellung eines Wahlleiters und Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand zwei Jahre im Amt ist
    • Festlegung der Verwendung der Mittel
    • Festlegung des Jahresbeitrages
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
    • Wahl von drei Kassenprüfern

§ 11

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.
  2. Jedes Mitglied, soweit es das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  3. Ordentliche Mitglieder unter 16 Jahren und fördernde Mitglieder haben zwar Sitz, aber keine Stimme in den Versammlungen.
  4. Eine Vertretung ist unzulässig.
  5. Abstimmungen in der Versammlung erfolgen öffentlich, bei mehreren Vorschlägen und auf Antrag geheim.
  6. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 12

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Versammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt

§ 13

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
  2. Der Vorstand führt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
  3. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
  4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Vorstandssitzungen können auch andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  7. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 13a

Die Mitgliederversammlung kann bis zu zehn Beisitzer wählen, deren Aufgabengebiete in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 14

  1. Die Kasse ist jährlich vor jeder Jahreshauptversammlung abzuschließen und von mindestens zwei der gewählten Kassenprüfer zu überprüfen.
  2. Für die Geschäftsführung gilt die vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung.

§ 15

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können die Ämter der Satzung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Ersatz für Aufwendungen nach §670BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendung kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die überprüfbar sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwandsersatzes nach §670BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die von Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 16

Für den Beschluss, der eine Änderung der Satzung erforderlich macht, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50 % der gesamten Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.
  2. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

§ 18

Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 19

Zuständig sind die Gerichte, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§ 20

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 17. Juni 2012.

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